Nach der materiell-rechtlichen Bestimmung des Strafgesetzbuches wird verlangt, dass die Entbindung von der Behörde auszugehen hat. Nun trifft der Richter seine Entscheide in voller Unabhängigkeit und nur dem Gesetze verpflichtet. Es fehlt deshalb beim Richter ein , wie das dem Beanten- oder Dienstverhält­ nis eigen ist. Anderseits steht dem Obergericht kraft Verfassung eine umfassende Aufsichtskompetenz über das gesamte Gerichtswesen zu (Art. 58 Abs. 2 KV). Gestützt auf dieses Aufsichtsrecht erachtet sich das Obergericht auch für zuständig, einen Kantonsrichter vom Amtsgeheim­ nis zu entbinden.