1. Die Verletzung eines Amtsgeheimnisses nach Art.320 StGB ist dann nicht strafbar, wenn die Vorgesetzte Behörde des Täters zur Offenbarung die schriftliche Einwilligung erteilt hat. Art. 170 Abs.1 Ziff.2 ZPO sieht, ebenso wie Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, ein Zeugnisverweigerungsrecht von Behördemitgliedern und Beamten vor, solange sie nicht von der zuständi­ gen Behörde zur Aussage ermächtigt werden. Über die Zuständigkeit im Sinne dieser verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthält das kantonale Recht keine Regelung. Nach der materiell-rechtlichen Bestimmung des Strafgesetzbuches wird verlangt, dass die Entbindung von der Behörde auszugehen hat.