C. Gerichtsentscheide 3169 3169 Amtsgeheimnis. Zuständigkeit des Obergerichts zur Befreiung eines Kantonsrichters vom Amtsgeheimnis. Bedarf es der Aussage eines Instruk­ tionsrichters für die Abklärung des strafrechtlichen Vorwurfs des falschen Zeugnisses, ist auf ein Verfahren zur Entbindung vom Amtsgeheimnis zu verzichten (Art. 58 Abs. 2 KV, Art. 74 Abs.1 Ziff.2 StPO; Art. 307 und 320 StGB). 1. Die Verletzung eines Amtsgeheimnisses nach Art.320 StGB ist dann nicht strafbar, wenn die Vorgesetzte Behörde des Täters zur Offenbarung die schriftliche Einwilligung erteilt hat. Art. 170 Abs.1 Ziff.2 ZPO sieht, ebenso wie Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, ein Zeugnisverweigerungsrecht von Behördemitgliedern und Beamten vor, solange sie nicht von der zuständi­ gen Behörde zur Aussage ermächtigt werden. Über die Zuständigkeit im Sinne dieser verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthält das kantonale Recht keine Regelung. Nach der materiell-rechtlichen Bestimmung des Strafgesetzbuches wird verlangt, dass die Entbindung von der Behörde auszugehen hat. Nun trifft der Richter seine Entscheide in voller Unabhängigkeit und nur dem Gesetze verpflichtet. Es fehlt deshalb beim Richter ein , wie das dem Beanten- oder Dienstverhält­ nis eigen ist. Anderseits steht dem Obergericht kraft Verfassung eine umfassende Aufsichtskompetenz über das gesamte Gerichtswesen zu (Art. 58 Abs. 2 KV). Gestützt auf dieses Aufsichtsrecht erachtet sich das Obergericht auch für zuständig, einen Kantonsrichter vom Amtsgeheim­ nis zu entbinden. 2. Es verhält sich aber nicht so, dass jede Zeugenbefragung eines Beam­ ten oder Behördemitgliedes eine Befreiung vom Amtsgeheimnis erfordert. Das wird nur dann vorausgesetzt, wenn ein Geheimnis offenbart werden soll, das heisst eine Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, deren Geheimhaltung vom Geheimnisherrn gewollt ist und wenn ein Geheimhaltungsinteresse besteht (BGE 94 IV 27; SJZ 76 [1980] 319; Schwander, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2.Aufl., S. 396; Stratenwerth, Strafrecht, Besonderer Teil I, 3.Aufl., S.146). Ein Interesse, eine möglicherweise falsche Zeugenaussage unabgeklärt zu lassen, lässt sich plausibel nicht begründen. Unter dem Blickwinkel einer effizienten, der objektiven Wahrheit verpflichteten Rechtspflege kommt der Aufklärung objektiv falscher Beweisaussagen vorrangige Be- 93 C. Gerichtsentscheide 3169 deutung zu. So wird unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung die Aussage eines Vernehmungsbeamten über die Umstände einer Personen­ befragung als unbedenklich betrachtet (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess unter Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 91). Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren betreffend Befreiung vom Amtsgeheimnis festgehalten, ein Richter oder Gerichts­ beamterbedürfe zurZeugenaussage über einen von ihm bearbeiteten Pro­ zess vor einem andern Gericht keiner Bewilligung der Vorgesetzten Be­ hörde, da er mit seiner Aussage einer gesetzlich gebotenen Pflicht nach- komme (BIZR 50 Nr. 27). Sofern sich die Aussagen des als Zeuge aufgerufenen Richters auf die inkriminierte Beweisaussage beschränken und nicht weitere Sachverhalte aus dem Scheidungsprozess bekanntgegeben werden, bedarf es keiner Befreiung vom Amtsgeheimnis. OGer 30.1.1990 94