In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, ob dieses Ver­ säumnis nicht vor Schranken noch hätte nachgeholt werden können (vgl. Art. 65 und 166 StPO). Indes erschiene es stossend, den Angeklagten in einer komplexen, mehrere Rechtsgebiete tangierenden Angelegenheit allein gestützt auf die vor Schranken durchgeführte Einvernahme schuldig zu sprechen. Von dieser Vorgehensweise sollte nur in bezug auf Neben­ delikte Gebrauch gemacht werden. Handelt es sich um Fälle, die aus tat­ sächlichen und rechtlichen Gründen zu Schwierigkeiten Anlass geben, sind dem Angeklagten die Verfahrensrechte unbeschränkt zu gewähren (vgl . Bänziger/Stolz, Komm, zur StPO, N.1 zu Abs.3von Art.166). OGer 30.1.1990 92