Die aus­ schliessliche Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Zeitpunkt, in dem die Verfügung noch nicht rechtskräftig und damit auch nicht voll­ streckbar war und der Angeklagte es noch in der Hand hatte, ein Rechts­ mittel einzulegen, erachtet das erkennende Gericht als rechtswidrig und mit den Verfahrensrechten des Beschuldigten als nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, ob dieses Ver­ säumnis nicht vor Schranken noch hätte nachgeholt werden können (vgl. Art. 65 und 166 StPO).