Zwar fallen die Überweisung an das Kantonsgericht zur gerichtlichen Beurteilung (act.11; 25. April 1989) und die nachfolgende Verurteilung (4. September 1989) nicht mehr in die zweimonatige Rekursfrist, doch fand innerhalb dieser Zeitspanne, am 13. Oktober 1988, die einzige Einvernahme des Angeklagten statt. Die aus­ schliessliche Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Zeitpunkt, in dem die Verfügung noch nicht rechtskräftig und damit auch nicht voll­ streckbar war und der Angeklagte es noch in der Hand hatte, ein Rechts­ mittel einzulegen, erachtet das erkennende Gericht als rechtswidrig und mit den Verfahrensrechten des Beschuldigten als nicht vereinbar.