23, Art. 31). Gründe, die eine sofortige Vollstreckung der Verfügung unter Verzicht auf den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Verwal­ tungsrekurses (Art. 23 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz) hätten gebo­ ten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Somit wurde die Verfügung erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft am 17. Oktober 1988 voll­ streckbar. Der Vollzug wurde indes durch die Einreichung der Strafklage schon am 26. September 1988 eingeleitet.