Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormund­ schaftlichen Gewalt entzieht oder vorenthält, wird auf Antrag mit Ge­ fängnis oder Busse bestraft (Art. 220 StGB). Die Bestimmung schützt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Inhaber der elterlichen und vor­ mundschaftlichen Gewalt in ihrer Befugnis, frei über die ihnen unterstellte Person, insbesondere über deren Aufenthaltsort, Erziehung und Lebens­ gestaltung, zu bestimmen (BGE 9 5 IV 6 8 ,9 8 IV 35,110 IV 37). Kontrovers in Lehre und Praxis ist die Frage nach dem Schutzobjekt von Art. 220 StGB.