In Berücksichtigung der ratio legis von Art. 220 StGB sowie aus praktischen Gründen neigt das erkennende Gericht dazu, sich der überzeugenden Theorie von Hüppi und Hegnauer anzuschliessen. Täter kann nach der heutigen Praxis jeder sein, der die elterliche Gewalt oder vormundschaftliche Gewalt nicht uneingeschränkt und allein ausübt. Das Delikt kann also einmal durch Aussenstehende, sodann in verschie­ denen Fällen aber auch von einem Elternteil begangen werden. OGer 23.1.1990 3168