C. Gerichtsentscheide 3167, 3168 3167 Entziehen von Unmündigen. Strafrechtlichen Schutz geniesst auch der Inhaber der Obhut, der nicht die elterliche bzw. vormundschaftliche Gewalt ausübt (Art. 220 StGB). Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormund­ schaftlichen Gewalt entzieht oder vorenthält, wird auf Antrag mit Ge­ fängnis oder Busse bestraft (Art. 220 StGB). Die Bestimmung schützt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Inhaber der elterlichen und vor­ mundschaftlichen Gewalt in ihrer Befugnis, frei über die ihnen unterstellte Person, insbesondere über deren Aufenthaltsort, Erziehung und Lebens­ gestaltung, zu bestimmen (BGE 9 5 IV 6 8 ,9 8 IV 35,110 IV 37). Kontrovers in Lehre und Praxis ist die Frage nach dem Schutzobjekt von Art. 220 StGB. Gemäss R.Hauser/J. Rehberg (Strafrecht IV, Zürich 1989, S. 98) ist nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Gewaltinhabers, der zugleich die Ob­ hut über die unmündige Person ausübt, als Objekt des Schutzes zu be­ trachten. Demgegenüber vertreten S. Hüppi (Straf- und zivilrechtliche Aspekte der Kindsentziehung gemäss A rt.220 StGB, Diss. Zürich 1988, S. 36 ff.) und C. Hegnauer (Grundriss des Kindesrechtes, 3.Aufl., Bern 1989, § 27, N. 27.43) die Auffassung, auch der nicht im Besitz der elter­ lichen Gewalt befindliche Inhaber der Obhut falle in den Schutzbereich von Art. 220 StGB. In Berücksichtigung der ratio legis von Art. 220 StGB sowie aus praktischen Gründen neigt das erkennende Gericht dazu, sich der überzeugenden Theorie von Hüppi und Hegnauer anzuschliessen. Täter kann nach der heutigen Praxis jeder sein, der die elterliche Gewalt oder vormundschaftliche Gewalt nicht uneingeschränkt und allein ausübt. Das Delikt kann also einmal durch Aussenstehende, sodann in verschie­ denen Fällen aber auch von einem Elternteil begangen werden. OGer 23.1.1990 3168 Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung. Unterblieb eine Rechts­ mittelbelehrung, so ist die Verfügung während der Dauer von zwei Mona­ ten nicht vollstreckbar (Art. 292 StGB, Art. 21 Abs.1 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. vom 28. April 1985). Untersuchungsrichterliche Einvernahme (Art. 65,166 Abs. 3 StPO). 91