Zum andern erscheint der Staatsanwalt­ schaft die Begehung eines eigentlichen Diebstahls durch Ausgraben und Versetzen eines Baumes auch bei geringfügiger Verlegung des Standortes dem Grundsatz nach möglich. Die Wertung des vom Beschuldigten gut­ gläubig angenommenen Verhaltens des Rekurrenten als «Diebstahl» erweist sich demnach als sachlich vertretbar. StA 28.12.1989 90