138 StGB), raubt (Art. 139 StGB), veruntreut (Art. 140 StGB), unterschlägt (Art. 141 StGB) oder lediglich ent­ zieht (Art. 143 StGB); «Dieb» nennt man in der Umgangssprache sogar jemanden, der eine Sache lediglich zum Gebrauch entwendet, sich also - ungestraft - ohne Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht kurzfristig einen Gegenstand «entlehnt». Zum andern erscheint der Staatsanwalt­ schaft die Begehung eines eigentlichen Diebstahls durch Ausgraben und Versetzen eines Baumes auch bei geringfügiger Verlegung des Standortes dem Grundsatz nach möglich.