der Gutglaubensbeweis ist ihm gelungen. 5. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die vom Beschuldigten in guten Treuen als wahr gehaltenen Tatsachen ihn zum Schluss und zur Äusserung be­ rechtigten, der Rekurrent habe einen «Diebstahl» begangen. Der Rekur­ rent trägt diesbezüglich vor, ein Diebstahl habe schon darum nicht vor­ liegen können, weil die Tanne nur um einige Meter Richtung Osten ver­ pflanzt worden sei. Diesem Standpunkt ist zweierlei entgegenzuhalten. Zum einen ist der umgangssprachliche Ausdruck «Diebstahl» nicht an den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 137 StGB zu messen. «Dieb» kann auch sein, wer eine Sache entwendet (Art. 138 StGB), raubt (Art.