Dass die Tanne aber «praktisch im gemeinsamen Eckpunkt» der drei Grundstücke gestanden haben muss, ergibt sich aus dem Bericht des Geometers. c) Der Beschuldigte hat, möglicherweise zu Unrecht, behauptet, der Geschädigte habe die Tanne «gestohlen», also einem andern weggenom­ men. Er hatte jedoch angesichts des ursprünglichen Standorts des Baumes sowie der Tatsache, dass die Gemeindeverwaltung ihn gesetzt hatte, ernst­ hafte Gründe, eine Verletzung des Eigentums anzunehmen. Er hat seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt; der Gutglaubensbeweis ist ihm gelungen.