An das Mass der Sorgfalt, welches der Beschuldigte vor dem Versenden seines Briefes anzuwenden hatte, ist angesichts dieser Umstände kein besonders hoher Massstab anzulegen. Bei der durch ihn begangenen Ehrverletzung handelt es sich im Grunde genommen um eine Bagatelle. b) Der Beschuldigte hat im wesentlichen aus drei Informationen den Schluss gezogen, der Rekurrent habe fremde Eigentumsrechte verletzt: - Er wusste, dass die fragliche Tanne im Zusammenhang mit der Er­ stellung eines Verbindungsweges durch die Gemeinde als Bestand­ teil der Begrünung einer Stützmauer gesetzt worden war. - Er nahm an, sie stehe genau auf der Grundstücksgrenze.