Von einer Weiterver­ breitung an Drittpersonen ist nichts bekannt. Er hat dem Geschädigten zudem lediglich vorgeworfen, sich in einem einzigen Fall einen fremden Gegenstand von verhältnismässig geringem Wert widerrechtlich ange­ eignet zu haben. Mit dem Geschädigten in einen nachbarrechtlichen Prozess verwickelt, ist eine Reaktion auf - angebliche - Nachbarrechtsver­ letzungen des Prozessgegners auch einigermassen einfühlbar. An das Mass der Sorgfalt, welches der Beschuldigte vor dem Versenden seines Briefes anzuwenden hatte, ist angesichts dieser Umstände kein besonders hoher Massstab anzulegen.