Q, N. 85 f. zu Art. 173). Je schwerer die Verletzung wiegt, desto sorgfältiger hat sich der Täter der Wahrheit seiner Äusserung zu vergewissern (vgl. R Noll, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, S. 115). Aber nicht nur die Schwere des ehrenrührigen Vorwurfs ist zu beachten, sondern es sind zum Beispiel auch die Art, die Dichte oder das Motiv der Verbreitung zu berück­ sichtigen. Auch die subjektive Verletzlichkeit des Angegriffenen ist von Be­ lang. a) Der Angeschuldigte hat sich darauf beschränkt, den ehrenrührigen Vorwurf an den Rekurrenten persönlich zu richten. Von einer Weiterver­ breitung an Drittpersonen ist nichts bekannt.