Tritt er den Gut­ glaubensbeweis an, so hat er nachzuweisen, dass er das erforderliche Mass an Sorgfalt anwandte, bevor er sich gegenüber dem Rekurrenten in diesem Sinne äusserte. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt kann nur nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden, handelt es sich doch bei der Möglichkeit des Gutglaubensbeweises um eine heikle Korrek­ tur gegenüber einem zu umfassenden, eine freie Meinungsäusserung geradezu ausschliessenden Ehrenschutz (vgl. M. Schubarth, a.a.Q, N. 85 f. zu Art.