Verhöramt hat den Beschuldigten zu Recht zum Entlastungsbeweis zu­ gelassen. 4. Nachdem der Beweis dafür, dass der Rekurrent und Geschädigte wirk­ lich eine fremde Tanne in seinen eigenen Besitz brachte, gescheitert ist, bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Tritt er den Gut­ glaubensbeweis an, so hat er nachzuweisen, dass er das erforderliche Mass an Sorgfalt anwandte, bevor er sich gegenüber dem Rekurrenten in diesem Sinne äusserte.