Bei dieser Wertung ist auch die Form der vom Beschuldigten gewähl­ ten Verbreitung von Bedeutung; für die Verwendung in einem Leserbrief oder in einem Flugblatt hätte möglicherweise die vom Gesetz geforderte begründete Veranlassung gefehlt. c) Hat der Beschuldigte aus begründetem Anlass die ehrenrührige Tatsache verbreitet, so ist dessen Beleidigungsabsicht irrelevant. Das 88 C. Gerichtsentscheide 3166