Um das Zurück­ schneiden einer Hecke. Schon mit dieser Tatsache ist erstellt, dass dieser begründete Veranlassung dazu hat, Feststellungen von nachbarrechtlich und strafrechtlich relevanten Handlungen des Rekurrenten diesem in der einen oder andern Form mitzuteilen. Wirft der Geschädigte dem Beschul­ digten in einem Zivilprozess vor, er schneide zu Unrecht seine Hecke nicht genügend zurück, so hat der Beschuldigte guten Grund, diesem - auch ausserhalb des Zivilprozesses - einen Vorwurf zu machen, wenn er die Tanne eines Dritten ausgräbt und in sein eigenes Grundstück pflanzen lässt. Bei dieser Wertung ist auch die Form der vom Beschuldigten gewähl­ ten Verbreitung von Bedeutung;