StGB nicht. Diese Bestimmung befasst sich mit dem Grund der Verbreitung der Äusserung, nicht mit den Gründen des guten Glaubens. Vom Entlastungsbeweis wird ausgeschlossen, wer keinen ver­ nünftigen Grund dazu hat, eine von ihm für wahr gehaltene ehrenrührige Tatsache überhaupt kundzutun. b) Beschuldigter und Geschädigter sind Nachbarn. Zwischen ihnen ist eine nachbarrechtliche Streitigkeit anhängig. Dabei geht es um die Be­ pflanzung der Liegenschaft des Beschuldigten, genauer: Um das Zurück­ schneiden einer Hecke.