Die Zulassung zum Entlastungsbeweis ist die Regel; sie wird ausnahms­ weise verweigert, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich das Fehlen einer begründeten Veranlassung und die überwie­ gende Beleidigungsabsicht («animus iniurandi», vgl. Trechsel, Schweize­ risches Strafrecht, Kurzkommentar, N.15 zu Art.173). a) Zur ersten der genannten Voraussetzungen bringt der Rekurrent vor, das Verhöramt habe zu Unrecht angenommen, der Beschuldigte habe «aus begründeter Veranlassung heraus ernsthafte Gründe gehabt..., die von ihm getätigte Äusserung für wahr zu halten.» Darum geht es indessen bei Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht.