rige Tatsachenbehauptungen und für gemischte Werturteile hingegen gelten die Art. 173 Ziffern 2 und 3 StGB. 2. In seinem Schreiben vom 23. Juni 1989 bat der Beschuldigte den Ge­ schädigten um Kenntnisnahme, «dass ich Ihren Diebstahl einer Tanne (...) realisiert habe». Der Beschuldigte bezog sich also klar auf einen behaupte­ ten Vorfall, so dass eine Anwendung der Bestimmungen über den Ent­ lastungsbeweis dem Grundsatz nach in Frage kommt. 3. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis ist die Regel;