Es fehlt hiefür am Vorliegen eines unmittelbar drohenden Angriffs. Hätte der Angeklagte die Störer angesprochen, hätte er - wie auch die Nachbarn - den Nachtbubencharakter der Aktion ohne Zweifel erkannt. OGer 31.10.1989 3166 Beschimpfung. Entlastungsbeweis (Art. 177 StGB).