C. Gerichtsentscheide 3165, 3166 Gesetz verlangte Mass an Rücksichtslosigkeit und Skrupellosigkeit inne­ wohnt. Zunächst ist festzuhalten, dass ersieh nicht in Panik befand, son­ dern dass er mit Überlegung vorging; er wollte - wie er aussagte - zeigen, dass er sich wehre. Den Schuss feuerte er ab, ohne eine Warnung aus­ gesprochen zu haben, und zwar in den Rasen vor dem Haus, obwohl er kurz zuvor an der Fassade noch Lärm vernommen hatte. Wenn er meint, es gebe «soviele Beispiele, wo Leute zu lange gewartet haben und schliesslich verletzt oder getötet wurden», so stimmt das bedenklich. Mit dieser «Aber- nicht-mit-mir»-Philosophie hat der Angeschuldigte kundgetan, dass er das Risiko ungeachtet der Gefährlichkeit einer Situation wollte. Gerade von einem Manne seines Standes und seiner Bildung wäre zu erwarten ge­ wesen, dass er vor der Anwendung der Schusswaffe seine Entschlossen­ heit durch eine verbale Warnung zum Ausdruck gebracht hätte. Schliess­ lich ist die verwendete Hohlspitz-Munition geeignet, schwere Verletzun­ gen zu bewirken. Das vorschnelle Verfeuern solcher Projektile, deren Wirkung dem Angeklagten bekannt war, ist rücksichtslos und erhärtet die Überzeugung des Gerichts, dass der Vorwurf der Gewissenlosigkeit be­ rechtigt ist. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesetzlichen Tatbestands­ merkmale von Art. 129 StGB erfüllt sind und dass der Angeklagte dem­ nach der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist. Ein Handeln in Notwehr scheidet aus. Es fehlt hiefür am Vorliegen eines unmittelbar drohenden Angriffs. Hätte der Angeklagte die Störer angesprochen, hätte er - wie auch die Nachbarn - den Nachtbubencharakter der Aktion ohne Zweifel erkannt. OGer 31.10.1989 3166 Beschimpfung. Entlastungsbeweis (Art. 177 StGB). 1. Obwohl sich Art.177 StGB über die Zulässigkeit eines Entlastungs­ beweises ausschweigt, ist heute in Lehre und Rechtsprechung unbestrit­ ten, dass dieser auch bei Beschimpfungen in Frage kommt (vgl. für viele M. Schubarth, Komm, zum Schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Band, N.20 ff. zu Art.177). Voraussetzung dazu ist vorerst einmal, dass sich die Beschimpfung nicht in einem reinen, nicht ersichtlich auf Tat­ sachenbehauptungen abgestützten Werturteil erschöpft. Für ehrenrüh- 87 C. Gerichtsentscheide 3166 rige Tatsachenbehauptungen und für gemischte Werturteile hingegen gelten die Art. 173 Ziffern 2 und 3 StGB. 2. In seinem Schreiben vom 23. Juni 1989 bat der Beschuldigte den Ge­ schädigten um Kenntnisnahme, «dass ich Ihren Diebstahl einer Tanne (...) realisiert habe». Der Beschuldigte bezog sich also klar auf einen behaupte­ ten Vorfall, so dass eine Anwendung der Bestimmungen über den Ent­ lastungsbeweis dem Grundsatz nach in Frage kommt. 3. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis ist die Regel; sie wird ausnahms­ weise verweigert, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich das Fehlen einer begründeten Veranlassung und die überwie­ gende Beleidigungsabsicht («animus iniurandi», vgl. Trechsel, Schweize­ risches Strafrecht, Kurzkommentar, N.15 zu Art.173). a) Zur ersten der genannten Voraussetzungen bringt der Rekurrent vor, das Verhöramt habe zu Unrecht angenommen, der Beschuldigte habe «aus begründeter Veranlassung heraus ernsthafte Gründe gehabt..., die von ihm getätigte Äusserung für wahr zu halten.» Darum geht es indessen bei Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht. Diese Bestimmung befasst sich mit dem Grund der Verbreitung der Äusserung, nicht mit den Gründen des guten Glaubens. Vom Entlastungsbeweis wird ausgeschlossen, wer keinen ver­ nünftigen Grund dazu hat, eine von ihm für wahr gehaltene ehrenrührige Tatsache überhaupt kundzutun. b) Beschuldigter und Geschädigter sind Nachbarn. Zwischen ihnen ist eine nachbarrechtliche Streitigkeit anhängig. Dabei geht es um die Be­ pflanzung der Liegenschaft des Beschuldigten, genauer: Um das Zurück­ schneiden einer Hecke. Schon mit dieser Tatsache ist erstellt, dass dieser begründete Veranlassung dazu hat, Feststellungen von nachbarrechtlich und strafrechtlich relevanten Handlungen des Rekurrenten diesem in der einen oder andern Form mitzuteilen. Wirft der Geschädigte dem Beschul­ digten in einem Zivilprozess vor, er schneide zu Unrecht seine Hecke nicht genügend zurück, so hat der Beschuldigte guten Grund, diesem - auch ausserhalb des Zivilprozesses - einen Vorwurf zu machen, wenn er die Tanne eines Dritten ausgräbt und in sein eigenes Grundstück pflanzen lässt. Bei dieser Wertung ist auch die Form der vom Beschuldigten gewähl­ ten Verbreitung von Bedeutung; für die Verwendung in einem Leserbrief oder in einem Flugblatt hätte möglicherweise die vom Gesetz geforderte begründete Veranlassung gefehlt. c) Hat der Beschuldigte aus begründetem Anlass die ehrenrührige Tatsache verbreitet, so ist dessen Beleidigungsabsicht irrelevant. Das 88 C. Gerichtsentscheide 3166 Verhöramt hat den Beschuldigten zu Recht zum Entlastungsbeweis zu­ gelassen. 4. Nachdem der Beweis dafür, dass der Rekurrent und Geschädigte wirk­ lich eine fremde Tanne in seinen eigenen Besitz brachte, gescheitert ist, bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Tritt er den Gut­ glaubensbeweis an, so hat er nachzuweisen, dass er das erforderliche Mass an Sorgfalt anwandte, bevor er sich gegenüber dem Rekurrenten in diesem Sinne äusserte. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt kann nur nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden, handelt es sich doch bei der Möglichkeit des Gutglaubensbeweises um eine heikle Korrek­ tur gegenüber einem zu umfassenden, eine freie Meinungsäusserung geradezu ausschliessenden Ehrenschutz (vgl. M. Schubarth, a.a.Q, N. 85 f. zu Art. 173). Je schwerer die Verletzung wiegt, desto sorgfältiger hat sich der Täter der Wahrheit seiner Äusserung zu vergewissern (vgl. R Noll, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, S. 115). Aber nicht nur die Schwere des ehrenrührigen Vorwurfs ist zu beachten, sondern es sind zum Beispiel auch die Art, die Dichte oder das Motiv der Verbreitung zu berück­ sichtigen. Auch die subjektive Verletzlichkeit des Angegriffenen ist von Be­ lang. a) Der Angeschuldigte hat sich darauf beschränkt, den ehrenrührigen Vorwurf an den Rekurrenten persönlich zu richten. Von einer Weiterver­ breitung an Drittpersonen ist nichts bekannt. Er hat dem Geschädigten zudem lediglich vorgeworfen, sich in einem einzigen Fall einen fremden Gegenstand von verhältnismässig geringem Wert widerrechtlich ange­ eignet zu haben. Mit dem Geschädigten in einen nachbarrechtlichen Prozess verwickelt, ist eine Reaktion auf - angebliche - Nachbarrechtsver­ letzungen des Prozessgegners auch einigermassen einfühlbar. An das Mass der Sorgfalt, welches der Beschuldigte vor dem Versenden seines Briefes anzuwenden hatte, ist angesichts dieser Umstände kein besonders hoher Massstab anzulegen. Bei der durch ihn begangenen Ehrverletzung handelt es sich im Grunde genommen um eine Bagatelle. b) Der Beschuldigte hat im wesentlichen aus drei Informationen den Schluss gezogen, der Rekurrent habe fremde Eigentumsrechte verletzt: - Er wusste, dass die fragliche Tanne im Zusammenhang mit der Er­ stellung eines Verbindungsweges durch die Gemeinde als Bestand­ teil der Begrünung einer Stützmauer gesetzt worden war. - Er nahm an, sie stehe genau auf der Grundstücksgrenze. 89 C. Gerichtsentscheide 3166 - Er stellte selbst fest, dass der Baum von diesem Standort entfernt und in das Innere der Parzelle 3129 des Geschädigten versetzt wurde. Diese Tatsachen erwiesen sich im wesentlichen als wahr. Bezüglich des ehemaligen Standortes der Tanne blieb im Untersuchungsverfahren ledig­ lich die «absolut exakte damalige Lage des Stammes» offen, so dass zu­ gunsten des Rekurrenten als noch möglich angenommen werden musste, dass dieser der Eigentümer der Tanne war. Dass die Tanne aber «praktisch im gemeinsamen Eckpunkt» der drei Grundstücke gestanden haben muss, ergibt sich aus dem Bericht des Geometers. c) Der Beschuldigte hat, möglicherweise zu Unrecht, behauptet, der Geschädigte habe die Tanne «gestohlen», also einem andern weggenom­ men. Er hatte jedoch angesichts des ursprünglichen Standorts des Baumes sowie der Tatsache, dass die Gemeindeverwaltung ihn gesetzt hatte, ernst­ hafte Gründe, eine Verletzung des Eigentums anzunehmen. Er hat seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt; der Gutglaubensbeweis ist ihm gelungen. 5. Zu prüfen bleibt allerdings, ob die vom Beschuldigten in guten Treuen als wahr gehaltenen Tatsachen ihn zum Schluss und zur Äusserung be­ rechtigten, der Rekurrent habe einen «Diebstahl» begangen. Der Rekur­ rent trägt diesbezüglich vor, ein Diebstahl habe schon darum nicht vor­ liegen können, weil die Tanne nur um einige Meter Richtung Osten ver­ pflanzt worden sei. Diesem Standpunkt ist zweierlei entgegenzuhalten. Zum einen ist der umgangssprachliche Ausdruck «Diebstahl» nicht an den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 137 StGB zu messen. «Dieb» kann auch sein, wer eine Sache entwendet (Art. 138 StGB), raubt (Art. 139 StGB), veruntreut (Art. 140 StGB), unterschlägt (Art. 141 StGB) oder lediglich ent­ zieht (Art. 143 StGB); «Dieb» nennt man in der Umgangssprache sogar jemanden, der eine Sache lediglich zum Gebrauch entwendet, sich also - ungestraft - ohne Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht kurzfristig einen Gegenstand «entlehnt». Zum andern erscheint der Staatsanwalt­ schaft die Begehung eines eigentlichen Diebstahls durch Ausgraben und Versetzen eines Baumes auch bei geringfügiger Verlegung des Standortes dem Grundsatz nach möglich. Die Wertung des vom Beschuldigten gut­ gläubig angenommenen Verhaltens des Rekurrenten als «Diebstahl» erweist sich demnach als sachlich vertretbar. StA 28.12.1989 90