1. Obwohl sich Art.177 StGB über die Zulässigkeit eines Entlastungs­ beweises ausschweigt, ist heute in Lehre und Rechtsprechung unbestrit­ ten, dass dieser auch bei Beschimpfungen in Frage kommt (vgl. für viele M. Schubarth, Komm, zum Schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Band, N.20 ff. zu Art.177). Voraussetzung dazu ist vorerst einmal, dass sich die Beschimpfung nicht in einem reinen, nicht ersichtlich auf Tat­ sachenbehauptungen abgestützten Werturteil erschöpft. Für ehrenrüh- 87