Schliess­ lich ist die verwendete Hohlspitz-Munition geeignet, schwere Verletzun­ gen zu bewirken. Das vorschnelle Verfeuern solcher Projektile, deren Wirkung dem Angeklagten bekannt war, ist rücksichtslos und erhärtet die Überzeugung des Gerichts, dass der Vorwurf der Gewissenlosigkeit be­ rechtigt ist. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesetzlichen Tatbestands­ merkmale von Art. 129 StGB erfüllt sind und dass der Angeklagte dem­ nach der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist. Ein Handeln in Notwehr scheidet aus. Es fehlt hiefür am Vorliegen eines unmittelbar drohenden Angriffs.