b) Gewissenlosigkeit ist nach dem mehrfach erwähnten Präjudiz BGE 9 4 IV 65 erfüllt, wenn die Motive der Gefährdung «sittlich zu missbilligen sind». Da diese Umschreibung zu weit sei, wird gefordert, es müsse eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit vorliegen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3.Aufl., S.74). Wie die bun­ desgerichtliche Praxis deutlich macht, kann für die Beurteilung der Gewis­ senlosigkeit auch auf Umstände abgestellt werden, die in der Person des Täters liegen (BGE 107 IV 166). Das Obergericht gewinnt aus den Akten und den Vorbringen der Parteien den Schluss, dass dem Handeln des Angeschuldigten das vom