Dazu kommt, dass der Angeschuldigte vom Hellen ins Dunkel sehen musste und dass sich eine Person vor dem dunkeln Hintergrund, wie etwa Rasen und vorhandene Bäume und Gebüsch, schlecht abhob. Auch hatte er unmittelbar vorher noch Poltern gegen die Hauswand wahrgenommen. Wer in einer solchen Situation schiesst, obwohl er weiss, dass mehrere Menschen in der Nähe sind, schafft zweifellos die Möglichkeit einer Ver­ letzung des Rechtsgutes . Zum andern schuf der Schuss gegen den Boden die Gefahreines Querschlägers. b) Gewissenlosigkeit ist nach dem mehrfach erwähnten Präjudiz BGE 9 4 IV 65 erfüllt, wenn die Motive der Gefährdung «sittlich zu missbilligen sind».