129 StGB wenig präzis ist a.a.O., N.9), so ergibt sich im Lichte der angeführten Praxis zwanglos, dass der Angeklagte eine unmittelbare Lebensgefahr schuf. Zum einen schoss er bei ungenü­ genden Sichtverhältnissen, die ihm nicht gestatteten, die sich vor dem Haus aufhaltenden Personen zu erkennen und ihre Standorte auszuma­ chen. Aufgrund der verbindlichen Tatzeit wie auch der in diesem Punkt im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen herrschte Dämme­ rung. Dazu kommt, dass der Angeschuldigte vom Hellen ins Dunkel sehen musste und dass sich eine Person vor dem dunkeln Hintergrund, wie etwa Rasen und vorhandene Bäume und Gebüsch, schlecht abhob.