Gefährdung, nicht bloss Gefährdungsversuch, beging im weiteren, wer während eines Hand­ gemenges eine (misslungene) Ladebewegung an einer Pistole ausführte (BGE IIIIV 55; ähnlich auch der BGE 107 IV 163 zugrunde liegende Sach­ verhalt), wer als geübter Schütze auf einem Festplatz vor sich in den Boden (RS 1979, Nr. 897) und schliesslich, wer durch eine hölzerne Türe in einen Raum schoss, in dem er Personen wusste (Rechenschaftsbericht des Ober­ gerichtes Uri 1980/81, 60). Wenn auch einzuräumen ist, dass die Umschreibung des objektiven Tatbestandes von Art. 129 StGB wenig präzis ist a.a.