Schüsse gegen ein unbeleuchtetes Boot abgab, wovon einer einen Boots­ insassen traf (ZR 1950 Nr. 146, zit. bei Noll, a.a.Q, S.21). Gleich lautet das Urteil im Falle eines Angeschuldigten, der in stark erregtem Zustand auf einen Menschen zielte und in der Folge einen Schuss auslöste, der neben dem Bedrohten in eine Mauer einschlug (BGE 9 4 IV 61). Gefährdung, nicht bloss Gefährdungsversuch, beging im weiteren, wer während eines Hand­ gemenges eine (misslungene) Ladebewegung an einer Pistole ausführte (BGE IIIIV 55;