Dass die Wahrscheinlichkeit hiefür über 50% zu liegen hat, wird aber nach wie vor nicht vorausgesetzt. In der Praxis sind Schussabgaben mehrmals als unter Art. 129 StGB fallend beurteilt worden (M. Wilfratt, Die Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, ZStrR 1968 [84], S. 286 ff., insbesondere 287). Bereits in der Gesetzesberatung ist das Beispiel des Jägers, der einen Schuss auf ein Tier abgibt und dabei in der Nähe stehende Menschen gefährdet, erwähnt worden (vgl. Noll, a.a.0., S. 21). Eine Verurteilung nach Art. 129 StGB er­ folgte beispielsweise im Falle eines Angeschuldigten, der im Dunkeln drei