129 StGB, ZStrR 1954 [69], S. 22), das Kriterium der Gewissenlosigkeit zur Definition des Tatbestandsmerkmals der Gefahr herbeigezogen. In dieser Verknüpfung (kritisch dazu M. Schu­ barth, Komm. N.8 zu Art. 129 StGB) hat das Bundesgericht im Entscheid 106IV Meine Vermischung des objektiven mit dem subjektiven Tatbestand erkannt und ist in der Folge davon abgerückt. Das ändert aber nichts daran, dass unmittelbare Lebensgefahr dann anzunehmen ist, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder die nahe Möglichkeit des Todes gegeben ist. Dass die Wahrscheinlichkeit hiefür über 50% zu liegen hat, wird aber nach wie vor nicht vorausgesetzt.