Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 29 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen wissentlich und gewissenlos in unmittel­ bare Lebensgefahr bringt. a) Unmittelbare Lebensgefahr ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre­ chung anzunehmen, «wenn eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt». Dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als dessen Vermeidung, ist nicht erforderlich (BGE 94 IV 62, 101 IV 159,106 IV 14, IIIIV 55). Das Bundesgericht hat dabei, Noll folgend (Der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, ZStrR 1954 [69], S. 22), das Kriterium der Gewissenlosigkeit zur Definition des Tatbestandsmerkmals der Gefahr herbeigezogen.