C. Gerichtsentscheide 3165 2. Strafrecht 3165 Gefährdung des Lebens. Diesen Tatbestand erfüllt, wer bei Dunkelheit zum Fenster hinaus gegen den Boden schiesst, nachdem er unmittelbar vorherden Lärm von Personen wahrgenommen hat.-Begriff der unmittel­ baren Lebensgefahr und der Gewissenlosigkeit (Art. 129 StGB). Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 29 Abs.1 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen wissentlich und gewissenlos in unmittel­ bare Lebensgefahr bringt. a) Unmittelbare Lebensgefahr ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre­ chung anzunehmen, «wenn eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt». Dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als dessen Vermeidung, ist nicht erforderlich (BGE 94 IV 62, 101 IV 159,106 IV 14, IIIIV 55). Das Bundesgericht hat dabei, Noll folgend (Der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, ZStrR 1954 [69], S. 22), das Kriterium der Gewissenlosigkeit zur Definition des Tatbestandsmerkmals der Gefahr herbeigezogen. In dieser Verknüpfung (kritisch dazu M. Schu­ barth, Komm. N.8 zu Art. 129 StGB) hat das Bundesgericht im Entscheid 106IV Meine Vermischung des objektiven mit dem subjektiven Tatbestand erkannt und ist in der Folge davon abgerückt. Das ändert aber nichts daran, dass unmittelbare Lebensgefahr dann anzunehmen ist, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder die nahe Möglichkeit des Todes gegeben ist. Dass die Wahrscheinlichkeit hiefür über 50% zu liegen hat, wird aber nach wie vor nicht vorausgesetzt. In der Praxis sind Schussabgaben mehrmals als unter Art. 129 StGB fallend beurteilt worden (M. Wilfratt, Die Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, ZStrR 1968 [84], S. 286 ff., insbesondere 287). Bereits in der Gesetzesberatung ist das Beispiel des Jägers, der einen Schuss auf ein Tier abgibt und dabei in der Nähe stehende Menschen gefährdet, erwähnt worden (vgl. Noll, a.a.0., S. 21). Eine Verurteilung nach Art. 129 StGB er­ folgte beispielsweise im Falle eines Angeschuldigten, der im Dunkeln drei 85 C. Gerichtsentscheide 3165 Schüsse gegen ein unbeleuchtetes Boot abgab, wovon einer einen Boots­ insassen traf (ZR 1950 Nr. 146, zit. bei Noll, a.a.Q, S.21). Gleich lautet das Urteil im Falle eines Angeschuldigten, der in stark erregtem Zustand auf einen Menschen zielte und in der Folge einen Schuss auslöste, der neben dem Bedrohten in eine Mauer einschlug (BGE 9 4 IV 61). Gefährdung, nicht bloss Gefährdungsversuch, beging im weiteren, wer während eines Hand­ gemenges eine (misslungene) Ladebewegung an einer Pistole ausführte (BGE IIIIV 55; ähnlich auch der BGE 107 IV 163 zugrunde liegende Sach­ verhalt), wer als geübter Schütze auf einem Festplatz vor sich in den Boden (RS 1979, Nr. 897) und schliesslich, wer durch eine hölzerne Türe in einen Raum schoss, in dem er Personen wusste (Rechenschaftsbericht des Ober­ gerichtes Uri 1980/81, 60). Wenn auch einzuräumen ist, dass die Umschreibung des objektiven Tatbestandes von Art. 129 StGB wenig präzis ist a.a.O., N.9), so ergibt sich im Lichte der angeführten Praxis zwanglos, dass der Angeklagte eine unmittelbare Lebensgefahr schuf. Zum einen schoss er bei ungenü­ genden Sichtverhältnissen, die ihm nicht gestatteten, die sich vor dem Haus aufhaltenden Personen zu erkennen und ihre Standorte auszuma­ chen. Aufgrund der verbindlichen Tatzeit wie auch der in diesem Punkt im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen herrschte Dämme­ rung. Dazu kommt, dass der Angeschuldigte vom Hellen ins Dunkel sehen musste und dass sich eine Person vor dem dunkeln Hintergrund, wie etwa Rasen und vorhandene Bäume und Gebüsch, schlecht abhob. Auch hatte er unmittelbar vorher noch Poltern gegen die Hauswand wahrgenommen. Wer in einer solchen Situation schiesst, obwohl er weiss, dass mehrere Menschen in der Nähe sind, schafft zweifellos die Möglichkeit einer Ver­ letzung des Rechtsgutes . Zum andern schuf der Schuss gegen den Boden die Gefahreines Querschlägers. b) Gewissenlosigkeit ist nach dem mehrfach erwähnten Präjudiz BGE 9 4 IV 65 erfüllt, wenn die Motive der Gefährdung «sittlich zu missbilligen sind». Da diese Umschreibung zu weit sei, wird gefordert, es müsse eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit vorliegen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3.Aufl., S.74). Wie die bun­ desgerichtliche Praxis deutlich macht, kann für die Beurteilung der Gewis­ senlosigkeit auch auf Umstände abgestellt werden, die in der Person des Täters liegen (BGE 107 IV 166). Das Obergericht gewinnt aus den Akten und den Vorbringen der Parteien den Schluss, dass dem Handeln des Angeschuldigten das vom 86 C. Gerichtsentscheide 3165, 3166 Gesetz verlangte Mass an Rücksichtslosigkeit und Skrupellosigkeit inne­ wohnt. Zunächst ist festzuhalten, dass ersieh nicht in Panik befand, son­ dern dass er mit Überlegung vorging; er wollte - wie er aussagte - zeigen, dass er sich wehre. Den Schuss feuerte er ab, ohne eine Warnung aus­ gesprochen zu haben, und zwar in den Rasen vor dem Haus, obwohl er kurz zuvor an der Fassade noch Lärm vernommen hatte. Wenn er meint, es gebe «soviele Beispiele, wo Leute zu lange gewartet haben und schliesslich verletzt oder getötet wurden», so stimmt das bedenklich. Mit dieser «Aber- nicht-mit-mir»-Philosophie hat der Angeschuldigte kundgetan, dass er das Risiko ungeachtet der Gefährlichkeit einer Situation wollte. Gerade von einem Manne seines Standes und seiner Bildung wäre zu erwarten ge­ wesen, dass er vor der Anwendung der Schusswaffe seine Entschlossen­ heit durch eine verbale Warnung zum Ausdruck gebracht hätte. Schliess­ lich ist die verwendete Hohlspitz-Munition geeignet, schwere Verletzun­ gen zu bewirken. Das vorschnelle Verfeuern solcher Projektile, deren Wirkung dem Angeklagten bekannt war, ist rücksichtslos und erhärtet die Überzeugung des Gerichts, dass der Vorwurf der Gewissenlosigkeit be­ rechtigt ist. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesetzlichen Tatbestands­ merkmale von Art. 129 StGB erfüllt sind und dass der Angeklagte dem­ nach der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist. Ein Handeln in Notwehr scheidet aus. Es fehlt hiefür am Vorliegen eines unmittelbar drohenden Angriffs. Hätte der Angeklagte die Störer angesprochen, hätte er - wie auch die Nachbarn - den Nachtbubencharakter der Aktion ohne Zweifel erkannt. OGer 31.10.1989 3166 Beschimpfung. Entlastungsbeweis (Art. 177 StGB). 1. Obwohl sich Art.177 StGB über die Zulässigkeit eines Entlastungs­ beweises ausschweigt, ist heute in Lehre und Rechtsprechung unbestrit­ ten, dass dieser auch bei Beschimpfungen in Frage kommt (vgl. für viele M. Schubarth, Komm, zum Schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Band, N.20 ff. zu Art.177). Voraussetzung dazu ist vorerst einmal, dass sich die Beschimpfung nicht in einem reinen, nicht ersichtlich auf Tat­ sachenbehauptungen abgestützten Werturteil erschöpft. Für ehrenrüh- 87