Die Verletzung dieser Formvor­ schriften hat, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, Nichtigkeit zur Folge (vgl. BGE 106 I1151). In BGE 112 II 334 wurde die Frage aufgeworfen und vom Gericht offengelassen, ob, unbekümmert um die Art des Mangels, Formgültigkeit zur absoluten (von Amtes wegen zu beachtenden) Nichtig­ keit führe. Diese Streitfrage ist hier nicht erheblich, denn der Kläger hat sich ausdrücklich darauf berufen. b) Ob der Beklagte die aus der Betreibung des Klägers erhaltenen Mit­ tel für den Kauf eines Autos o.ä. verwendet hat, ist unerheblich. Dieses Kriterium der ungerechtfertigten Bereicherung ist der Rückforderungs-