Lit, Merz in ZB JV 125 [1989], 228). Das dort genannte Kriterium der Unentgeltlichkeit des Sicherungsgeschäftes ist indessen im vorliegenden Fall erfüllt. Im übrigen rechtfertigt es sich, bei entsprechenden Vereinbarungen unter Privaten wegen des hier höheren Schutzbedürfnisses im Zweifel anzunehmen, dass das strittige Sicherungs­ geschäft als Bürgschaft zu qualifizieren ist. 3. a) Die Parteien hätten die in Art. 493 OR genannten Formvorschriften, namentlich jene für die Beurkundung in Fällen, wo der Haftungsbetrag Fr. 2 0 0 0 - übersteigt, beobachten müssen. Die Verletzung dieser Formvor­ schriften hat, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, Nichtigkeit zur Folge (vgl. BGE 106 I1151).