und er hat diese Tatsache auch bei der Be­ zeichnung des Forderungstitels im Zahlungsbefehl vermerken lassen. Die - allerdings bestrittene - Behauptung des Beklagten, über die Formerfordernisse sei bei Vertragsabschluss gesprochen worden und man habe ihm erklärt, Schriftlichkeit reiche, ist ein weiteres Indiz dafür, dass offenbar eben auch der Kläger eine Bürgschaft wollte. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass im Zweifel eine Vermutung für die Bürgschaft besteht (BGE 101II 279,113 II438). Zwar werden gegen die allzu leichtfertige An­ wendung dieser Vermutung Vorbehalte angebracht (Giovanoli, Komm. N.14 zu Art. 492 OR und dort zit. Lit, Merz in ZB JV 125 [1989], 228).