Dass die vorgeschriebene Form nicht beachtet wurde, kann nicht dazu führen, durch die Wahl eines an­ dern, in den Konsequenzen nicht gewollten Vertragstyps eine Konsolidie­ rung vorzunehmen. Das Vorliegen einer Bürgschaft wird noch dadurch erhärtet, dass der Beklagte in der Folge auch so vorgegangen ist, wie es Art. 405 OR gebietet. Erhatden Kläger erst betrieben, als eraus der Betreibung von FrauT. einen Verlustschein erhalten hatte; und er hat diese Tatsache auch bei der Be­ zeichnung des Forderungstitels im Zahlungsbefehl vermerken lassen.