82 C. Gerichtsentscheide 3164 Die Verwendung der Bezeichnung «Bürge» im Text des Darlehens­ vertrages wie auch bei der Kennzeichnung der Unterschriften spricht ebenfalls für die Annahme, dass die Parteien eine Bürgschaft gewollt haben, zumal es sich hiebei um eine auch dem Laien einigermassen be­ kannte Sicherungsmöglichkeit handelt. Dass die vorgeschriebene Form nicht beachtet wurde, kann nicht dazu führen, durch die Wahl eines an­ dern, in den Konsequenzen nicht gewollten Vertragstyps eine Konsolidie­ rung vorzunehmen.