Dabei hat es erklärt, nach neuerer Lehre und Rechtsprechung sei es nicht ausschlaggebend, dass der in Anspruch Genommene offensichtlich ein eigenes Interesse am Gesamt­ geschäft habe. Dieser Schluss, der es erlaubt, auch bei Vorliegen eines eigenen Interesses Bürgschaft anzunehmen, ist wie gesagt nicht unbestrit­ ten (vgl. Merz, a.a.O.). Vorliegend ergibt sich aus der Interessenlage der Parteien, dass offen­ sichtlich nichts anderes als eine Bürgschaft gewollt sein konnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger sein Sicherungsversprechen auch für den Fall hätte abgeben sollen, da FrauT. gar nichts schuldete bzw. ihre Leistung nicht erzwingbar war.