Im Unterschied zu diesem Garantievertrag im engeren Sinn besteht bei der Bürgschaft Akzessorietät, was bedeutet, dass die Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt. In BGE113 II 434 hat das Bundesgericht entgegen den Vorinstanzen, allerdings unter Missbilligung von Me(ZBJV125 schaft anstatt auf Garantievertrag erkannt. Dabei hat es erklärt, nach neuerer Lehre und Rechtsprechung sei es nicht ausschlaggebend, dass der in Anspruch Genommene offensichtlich ein eigenes Interesse am Gesamt­ geschäft habe.