2. Ein Garantievertrag nach Art. 111 OR kann einerseits ein Einstehen für einen von einem konkreten Schuldverhältnis völlig unabhängigen Erfolg bedeuten (reiner Garantievertrag). Anderseits können damit auch Ver­ pflichtungen gesichert werden, die sich auf irgendeine Weise auf ein Schuldverhältnis zwischen Begünstigtem und Drittem beziehen. Gesi­ chert wird in diesem Fall die Leistung des Dritten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich geschuldet oder ob sie weggefallen bzw. gar nie entstanden ist. Im Unterschied zu diesem Garantievertrag im engeren Sinn besteht bei der Bürgschaft Akzessorietät, was bedeutet, dass die Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt.