Die betreibungsrechtlichen Voraussetzungen, die Bezahlung einer Forderung im Betreibungsverfahren, die Unterlassung des Rechtsvor­ schlags sowie die Einhaltung der Jahresfrist, sind vorliegend ausgewiesen und im übrigen auch nicht bestritten. Der Beweis, dass nicht unter Be­ treibungszwang bezahlt worden ist, obliegt dem Gläubiger (K. Amonn, Grundriss des SchKG, 4.Aufl. S.151); er wurde vorliegend nicht erbracht. Anders als bei der Bereicherungsklage ist ein Irrtum über das Bestehen einer Zahlungspflicht nicht erforderlich. 2. Ein Garantievertrag nach Art.