Im übrigen ist nach Auffassung des Obergerichtes der bisweilen festzustellenden Tendenz, tiefe Angebote zu machen und hernach eine zu knappe Kalkulation durch Verrechnung von Regiearbeiten wettzumachen, entgegenzutreten. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ansprüche des Klägers und Appellanten zu Recht auf die werkvertraglich vereinbarte Pau­ schalsumme beschränkt hat. Soweit der Kläger mehr verlangt hat, ist die Klage unbegründet. Die Appellation ist demzufolge abzuweisen. OGer 22.5.1990 (Eine gegen dieses Urteil eingereichte Berufung wurde vom Bundesgericht am 5.2.1991 abgewiesen.) 3164