Darin erblickt das Obergericht eine Beweisvereinbarung. Der Beweis dafür, dass eine nicht im Werkvertrag umschriebene Leistung bestellt worden ist, kann nicht anders als durch innert drei Tagen zu unterzeichnende Rapporte er­ bracht werden. Die vom Kläger erhobene Behauptung, der Werkvertrag beziehe sich auf bestimmte Arbeitsgattungen, Art. 7 könne folglich nicht auf «Regiearbeiten» angewendet werden, welche völlig andere Arbeits­ leistungen betreffen, ist unverständlich. Hier liegt offensichtlich ein unzu­ treffender Regiebegriff zugrunde. Im übrigen handelt es sich sowohl bei den Regieleistungen wie auch bei den werkvertraglichen Leistungen um Baumeisterarbeiten.