2. Nach Auffassung des Appellanten stellen Unterzeichnete Regierap­ porte lediglich eine Vermutung für die Ausführung der darin verzeichneten Arbeiten dar, während andererseits die Nichtunterzeichnung sol­ cher Rapporte dem Unternehmer die Möglichkeit belässt, seinen Werk­ lohnanspruch auf anderem Wege zu beweisen. In Art. 7 des Werkvertrages haben die Parteien vereinbart, dass Regie­ arbeiten nur «in speziellem Auftrag» der Bauleitung ausgeführt werden dürfen und dass Taglohnrapporte innert drei Tagen zur Unterzeichnung vorgelegt werden müssen, «andernfalls sie nicht vergütet würden». Darin erblickt das Obergericht eine Beweisvereinbarung.