Im u a G vertrag ist nur die Vergütung pauschaliert, nicht die vom Unternehmer zu erbringende Gesamtleistung. Ist in einem Fall wie dem vorliegenden strei­ tig, ob es sich um eine Bestellungsänderung handelt, so liegt die Beweis­ last beim Unternehmer ( Gauch a.a.O. N. 633). Die Abrechnung des Klägers ist wenig aufschlussreich. Die Spezifika­ tion der in Rechnung gestellten Arbeiten ist sehr summarisch und oft we­ nig präzis.